§ 7 SchwbAwV - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Schwerbehindertenausweisverordnung
Redaktionelle Abkürzung
SchwbAwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-9

Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.