§ 7 SchwbAwV - Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-9
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nichts Abweichendes ergibt.
(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutschen Bundesbahn und/oder der Deutschen Reichsbahn unter Zugrundelegung des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Bis zum 31. Dezember 1993 kann im Beitrittsgebiet der Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers auch auf andere Weise festgelegt werden. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.