§ 49 LNRG - Grenzabstände für Wald
Bibliographie
- Titel
- Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
- Amtliche Abkürzung
- LNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m, |
---|---|---|
2. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 3 m, |
3. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, | |
bei Neubegründungen | 6 m, | |
und bei Verjüngung | 4 m, | |
4. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 2 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.