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§ 33 JuZuV - Schiffsregister

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) 1Das Binnenschiffsregister und das Seeschiffsregister für Schiffe, deren Heimathafen im Gebiet des Landes Hessen liegt, sowie das Register für Schiffsbauwerke, deren Bauort im Gebiet des Landes Hessen liegt, werden bei dem Amtsgericht Wiesbaden geführt. 2Soweit der am 20. Februar 1953 und 11. März 1953 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. S. 125) und der am 27. Februar 1953 und 3. März 1953 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. S. 125) anderweitige Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.

(2) Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben werden den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten übertragen.