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§ 21a LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der ein Diplom erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild einer Laufbahn im wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden.

(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16). Ein Diplom, das auf Grund einer nicht überwiegend in der Europäischen Union durchgeführten Ausbildung erworben wurde, ist dann anzuerkennen, wenn der Inhaber den entsprechenden Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(4) Das Innenministerium kann in einer Rechtsverordnung festlegen,

  1. 1.
    welche in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Diplom erworbenen Berufsqualifikationen mit dem Berufsbild der jeweiligen Laufbahn im wesentlichen übereinstimmen,
  2. 2.
    in welchem Umfang und auf welche Weise für die jeweilige Laufbahn ein Defizit nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/48/EWG auszugleichen ist.

Weitere Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 16 treffen.