§ 33 KWG - Öffentlichkeit der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Wahlberechtigten des Wahlbezirks und Inhaberinnen und Inhabern von Wahlscheinen, die die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher aus dem Wahlraum verweist, ist vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.