§ 19 HessBGG - Inklusionsbeirat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) Bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen wird ein Inklusionsbeirat gebildet, der sie oder ihn bei allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, berät und unterstützt.
(2) 1Der Inklusionsbeirat besteht aus der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen als Vorsitzende oder Vorsitzender und weiteren 30 Mitgliedern, von denen mindestens 16 Mitglieder Vertreterinnen oder Vertreter der Menschen mit Behinderungen sind. 2Die Mitglieder werden von der Beauftragten oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags ausgewählt und berufen. 3Bei der Auswahl der Mitglieder sind Menschen mit unterschiedlichsten Arten von Behinderungen angemessen zu berücksichtigen. 4Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Der Inklusionsbeirat arbeitet eng mit weiteren behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und kann diese bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.
(4) 1Der Inklusionsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Auswahl und Berufung der Mitglieder geregelt wird. 2Die Geschäftsordnung hat auch Regelungen über die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mitglieder des Inklusionsbeirats, soweit diese ehrenamtlich tätig sind und diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrnehmen, zu enthalten. 3Die Regelungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der für die gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.