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§ 80 StBerG - Pflicht zum Erscheinen vor der Berufskammer

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

1Persönliche Mitglieder der Berufskammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. 2Auf Verlangen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Berufskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.