§ 86f StBerG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
- 1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere
- a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
- d)
der Verwendung der Nutzerkonten,
- e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
- f)
der Löschung von Nutzerkonten;
- 2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
- a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
ihrer Führung,
- d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e)
des Löschens von Nachrichten und
- f)
ihrer Löschung.