§ 110 UrhG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-1
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, § 108 und 108a bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.