§ 53 PAO - Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsgesellschaften bilden eine Patentanwaltskammer. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsangehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften.
(2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.