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§ 15b RiG M-V - Zusammensetzung der Richterräte

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Richterrat besteht

  1. 1.

    bei Gerichten mit 50 und mehr Wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,

  2. 2.

    bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 Wahlberechtigten Richtem aus drei Richtern,

  3. 3.

    im Übrigen aus einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtem.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.

(4) Jeder Richterrat hat mindestens ein Ersatzmitglied.