§ 35 KomWG - Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.

(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Ortschaft einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt die Wahlbezirke.