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§ 232 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister.