§ 53 JuZuV - Entscheidungen in Strafsachen

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk

  1. 1.

    des Landgerichts Darmstadt

    1. a)

      dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,

    2. b)

      dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,

    3. c)

      dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,

    4. d)

      dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,

  2. 2.

    des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,

  3. 3.

    des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,

  4. 4.

    des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,

  5. 5.

    des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,

  6. 6.

    des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,

  7. 7.

    des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach

zugewiesen.

(2) 1Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen,

  1. 1.

    die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,

  2. 2.

    die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,

  3. 3.

werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. 2Zuständig sind im Bezirk

  1. 1.

    des Landgerichts Darmstadt

    1. a)

      das Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,

    2. b)

      das Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,

    3. c)

      das Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,

    4. d)

      das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,

    soweit in § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,

  3. 3.

    des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,

  4. 4.

    des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,

  5. 5.

    des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,

  6. 6.

    des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain und Schwalmstadt,

  7. 7.

    des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.