§ 53 JuZuV - Entscheidungen in Strafsachen
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Darmstadt
- a)
dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,
- b)
dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,
- c)
dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,
- d)
dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,
- 2.
des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,
- 3.
des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- 4.
des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- 5.
des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,
- 6.
des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,
- 7.
des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach
zugewiesen.
(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen, die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), ausgenommen die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung, werden im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Darmstadt
- a)
dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,
- b)
dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,
- c)
dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,
- d)
dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,
- 2.
des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,
- 3.
des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- 4.
des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- 5.
des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,
- 6.
des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,
- 7.
des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach
zugewiesen.