§ 2 LEG - Bau- und Betriebsgenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 93-c-1
(1) Der Bau und Betrieb einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder seines Vertreters ergibt,
- 2.die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sind,
- 3.das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
- 4.ein Verkehrsbedürfnis vorliegt.
(3) Die Genehmigung wird unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen und vorbehaltlich der Planfeststellung (§ 5) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 11) erteilt.
(4) Die Genehmigung wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Genehmigung ist mit Ausnahme des in Absatz 5 geregelten Falles so ausreichend zu bemessen, dass der Unternehmer innerhalb dieses Zeitraums sein Anlagekapital tilgen kann. Sie kann auf Antrag angemessen verlängert werden.
(5) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine öffentliche Straße in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein nachweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und technische und wirtschaftliche Gründe die Ausnahme erforderlich machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Genehmigung darf in diesem Fall nur befristet erteilt werden. Die Frist ist ausschließlich nach den Interessen des öffentlichen Verkehrs festzusetzen.
(6) Eine ohne Genehmigung betriebene Eisenbahn kann ganz oder teilweise stillgelegt werden.