§ 102 SchulG M-V - Aufgaben der Schulträger
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Wahrnehmung der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarer Entfernung ermöglicht. Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,
- 1.
die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
- 2.
das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
- 3.
den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.
(3) Schulträger, die ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, sollen Internate oder Wohnheime errichten, soweit den Schülerinnen und Schülern eine tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann. Schulträger können die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe von § 115 Absatz 5 Dritten übertragen. Die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler werden an den Kosten der Unterbringung im Internat oder Wohnheim in angemessener Weise beteiligt. Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse für den Betrieb von Internaten oder Wohnheimen gewähren.
(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungskräften für die jeweilige Schule durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.