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§ 108 SchulG M-V - Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplans. Sie bedürfen ebenso wie der Betrieb von unselbstständigen Neben- oder Außenstellen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(2) Die Schulträger sind verpflichtet, die im Schulentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben umzusetzen.