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  • ab 16.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 85a BbgKVerf - Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei Aufgabenübertragungen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Bei einer Aufgabenübertragung sollen in einer Vereinbarung Regelungen zum Übergang der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens und der Schulden oder zum Nichtübergang getroffen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden keine Regelungen getroffen, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie vollständig auf die die Aufgabe übernehmende Gemeinde, sofern die Zuordnung zu einer einzelnen Aufgabe vollständig oder zu mehr als 50 Prozent möglich ist.

(3) Ist eine Zuordnung nach Absatz 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie anteilig auf die Gemeinde, auf die die Aufgabe übertragen wird, nach dem prozentualen Anteil der Aufgabenerfüllung.

(4) Ist eine Aufteilung nach Absatz 3 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, findet ein Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden nicht statt. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie die Nutzung von Vermögensgegenständen zu treffen. Satz 2 gilt entsprechend für Mitnutzungen nach Absatz 2.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.