§ 16 KWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Das Wählerverzeichnis ist am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks festzustellen. Der Abschluss wird auf der Wählerliste, bei der Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren auf dessen Ausdruck (§ 10 Abs. 2 Satz 2), nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet.
(2) Bei verbundenen Wahlen kann für jeden Stimmbezirk ein Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen und weiteren Angaben derjenigen Personen gefertigt werden, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2).