§ 82a ThürPersVG - Gemeinsamer Ausschuss der Hauptpersonalräte

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden einen gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörde, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Landtagsverwaltung gilt insoweit als oberste Landesbehörde. Jede Personalvertretung entsendet je ein Mitglied in den gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte.

(2) Werden Verwaltungsanordnungen, für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten vorbereitet, die gleichermaßen den Geschäftsbereich der obersten Landesbehörden betreffen und einheitlich geregelt werden sollen, ist der gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte anzuhören. Dies gilt nicht, wenn nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind.

(3) Das federführende Ressort unterrichtet den gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte von der beabsichtigten Maßnahme. Die Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte ist dem federführenden Ressort innerhalb von 20 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Personalvertretungen werden durch diese Regelungen nicht berührt.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich gelten für die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte entsprechend.

(5) Die Landesregierung trifft die näheren Regelungen über die Bildung und das Verfahren des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte durch Rechtsverordnung.