§ 82a ThürPersVG - Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Hauptpersonalräte bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Jeder Hauptpersonalrat entsendet je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Landtagsverwaltung gilt insoweit als oberste Landesbehörde.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen über Kosten, Arbeitsversäumnis und Freizeitausgleich (§§ 44 und 45 Abs. 2) gelten entsprechend.
(4) Die Landesregierung trifft die näheren Regelungen über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte durch Rechtsverordnung.