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Art. 98 HessFGG - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus den Steuerbüchern ist jedem gestattet. Das gilt auch für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, die ein Beteiligter eingereicht hat, insbesondere für Schätzungen.