§ 89c LRiStAG - Richter auf Probe und Beamte auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Beamter auf Probe, den der zuständige Minister für ein Staatsanwaltsamt vorgeschlagen hat, entsprechend § 58 Absatz 2 nicht gewählt, so hat der Staatsanwaltswahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.
(2) Lehnt der Staatsanwaltswahlausschuss die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab, kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlags treffen.