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§ 31 HSchG - Gliederung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.

(2) 1In der Einführungsphase werden die Schülerinnen und Schüler methodisch und inhaltlich auf die Arbeit in der Qualifikationsphase und die Wahl der Leistungsfächer vorbereitet. 2Die Organisation dieser Jahrgangsstufe ist daher so zu gestalten, dass es der einzelnen Schule im Rahmen der für alle geltenden Bestimmungen möglich ist, den besonderen örtlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.

(3) 1In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grund- und Leistungskursen unterrichtet. 2Die zeitlich aufeinander folgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. 3Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Stoffgebiete und Methoden verschiedener Fächer. 4Die Leistungskurse dienen in besonderer Weise der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und vermitteln ein vertieftes Verständnis und erweiterte Kenntnisse. 5Für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Auflagen und die inhaltliche, methodische und organisatorische Gestaltung des Unterrichts gewährleisten, dass Grund- und Leistungskurse gemeinsam den Schülerinnen und Schülern die breite Grundausbildung vermitteln, die für die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist.

(4) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei, in der Regel höchstens vier Jahre.

(5) Nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen des ersten Jahres der Qualifikationsphase und einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit können die Schülerinnen und Schüler die Fachhochschulreife erwerben.

(6) Die allgemeine Hochschulreife wird mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung erworben.