§ 37 KomWG - Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Bekanntmachung der Wahl der Ortschaftsräte wird mit der Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte (§ 3 Abs. 1) verbunden.
(2) Der Gemeindewahlausschuss für die Wahl der Gemeinderäte ist auch für die Wahl der Ortschaftsräte zuständig. Die Einteilung in Wahlbezirke, die Wahlräume, die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorstände sind für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte dieselben. Werden für die Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte jeweils besondere Stimmzettelumschläge verwendet (Absatz 4 Satz 3), so können mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses jeder Wahl unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 verschiedene Wahlvorstände oder Briefwahlvorstände betraut werden. Für beide Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen.
(3) Für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
(4) Für die Wahl der Ortschaftsräte sind in jeder Ortschaft besondere Stimmzettel zu verwenden. Sie müssen sich in der Farbe von den Stimmzetteln für die Wahl der Gemeinderäte unterscheiden. Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind jeweils in besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben; diese müssen von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sein. Abweichend von Satz 3 kann der Bürgermeister bestimmen, dass die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte in einem Stimmzettelumschlag abzugeben sind. Bei Briefwahl ist für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.