§ 98 VwVfG M-V - Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2010-1

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks. Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung finden Anwendung. Im Falle des § 179 der Zivilprozessordnung wird der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme sowie aus welchem Grund das Schriftstück zurückgelassen wurde in den Akten vermerkt. In den Fällen der §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist in den Akten der Grund, der Zeitpunkt und der Ort der Ersatzzustellung sowie in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde, zu vermerken. Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen.

(2) Das Schriftstück kann an Behörden, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf andere Weise, auch durch Telekopie, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Empfängers versehene Empfangsbekenntnis, das schriftlich oder durch Telekopie an die Behörde zurückzusenden ist.