§ 11 RiG - Richterrat und Präsidialrat
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Folgende Richtervertretungen werden errichtet:
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.