§ 39 KomWG
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.
(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.