§ 121 LWG - Überleitung bestehender Festsetzungen und Anerkennungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellter Wasserversorgungsplan gilt als Wasserversorgungsplan im Sinne des § 53 fort.
(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen staatlich anerkannte Heilquelle gilt als staatlich anerkannte Heilquelle im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG fort.