§ 13 LPlG - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
- 1.
Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal "Beteiligung NRW" erfolgen sollen und
- 2.
Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.