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§ 23 VaG M-V

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

Bei einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des vierten Abschnitts dieses Gesetzes unverändert.