§ 23 VaG M-V
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VaG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-5
Bei einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des vierten Abschnitts dieses Gesetzes unverändert.