§ 16 KrO - Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Redaktionelle Abkürzung
- KrO,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Kreise regeln die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Kreissatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Kreise und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
(3) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.