§ 16 KrO - Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Kreise können die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag festlegen, insbesondere
- 1.die Geltung von Kreissatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und
- 2.die Auseinandersetzung.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.
(2) Ist eine Regelung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht oder nicht vollständig getroffen, entscheidet das Innenministerium.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 und die Entscheidung des Innenministeriums nach Absatz 2 begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Kreise und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
(4) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.