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  • ab 01.01.1981 (aktuelle Fassung)

§ 65a SGB I - Aufwendungsersatz

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) 1Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.