§ 5 FAG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.