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§ 27 KWG - Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahlvorsteher am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn

  1. 1.
    während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder,
  2. 2.
    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 5 Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.