§ 20 MFG - Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 770-1
Vertreter und Vertreterinnen der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die §§ 11 bis 18 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.