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  • ab 16.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 20 MFG - Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

Vertreter und Vertreterinnen der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die §§ 11 bis 18 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.