§ 7 HeimmitwV - Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmitwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
(1) Der Wahlausschuss hat unverzüglich die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der Vorgeschlagenen zur Annahme einer Wahl einzuholen, Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen, eine Liste der Wahlvorschläge aufzustellen und diese Liste sowie den Gang der Wahl bekannt zu geben. Er hat ferner die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art, Größe. Zielsetzung und Ausstattung berücksichtigt werden.
(3) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.