Art. 134 BayBG - Polizeidienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. 2Die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes festgestellt. 3Bestehen Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten, sind Art. 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 4Art. 60a gilt entsprechend. 5Für die amtsärztliche Untersuchung der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) 1Wird amtsärztlich festgestellt, daß der Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt gerecht wird, so kann dem Beamten eine Funktion im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zugewiesen werden. 2Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. 3Polizeivollzugsbeamte, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden, müssen auf Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit teilnehmen. 4Ist ein Vorgehen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so ist nach Absatz 3 zu verfahren.
(3) Ist nach Absatz 1 von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen, so findet Art. 56 Abs. 4 entsprechende Anwendung.