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  • ab 01.03.1998 (außer Kraft)

Art. 132 BayBG - Gemeinschaftsunterkunft (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

1Die Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei sind während der Ausbildung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Das Gleiche gilt für die übrigen Polizeivollzugsbeamten während der Teilnahme an Lehrgängen, bei Bereitschaften sowie bei Übungen und Einsätzen im geschlossenen Verband; die oberste Dienstbehörde, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und die Einsatzleiter können Ausnahmen zulassen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).