§ 1862 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1862 Abs. 1: Vgl. § 47 Abs. 1 JWG 2162-1 (das Jugendamt ist Gemeindewaisenrat)
(1) 1Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienrats erforderlichen Mitglieder auszuwählen. 2Vor der Auswahl sollen der Gemeindewaisenrat und nach Maßgabe des § 1847 Verwandte oder Verschwägerte des Mündels gehört werden.
(2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrate zu.