§ 9 BremSVG - Erweiterung des Betriebsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten als Mitglieder an, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf einer der beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten nicht Bedienstete oder Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.
(2) Die Wahlberechtigung bestimmt sich nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(3) Die nach Absatz 2 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert
- 1.
die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein muss,
- 2.
die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf,
für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(4) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Bediensteten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.
(5) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet § 68 Absatz 5 und 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 3. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(7) Der Senat wird ermächtigt, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten im Betriebsausschuss durch Rechtsverordnung zu regeln.