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§ 9 BremSVG - Erweiterung des Betriebsausschusses

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Amtliche Abkürzung
BremSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten als Mitglieder an, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf bei einer der beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten nicht Bedienstete oder Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.

(2) Dem Betriebsausschuss der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied an.

(3) Die Wahlberechtigung bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und im Falle des Absatzes 2 nach § 139 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die in den Fällen des Absatzes 1 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert

  1. 1.

    die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebs sein muss,

  2. 2.

    die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebs sein darf,

für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

(5) Die im Falle des Absatzes 2 wahlberechtigten arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten wählen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter für eine Amtszeit, die der Amtszeit des Werkstattrates der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, entspricht. Für die Vertreterin oder den Vertreter wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.

(7) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet in den Fällen des Absatzes 1 § 68 Absatz 5 und 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Wählbarkeit im Falle des Absatzes 2 gilt § 139 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für das Vorschlagsrecht gilt im Falle des Absatzes 2 § 19 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung entsprechend.

(8) Machen die Bediensteten oder die arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 4 und 5. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.

(9) Der Senat wird ermächtigt, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten im Betriebsausschuss durch Rechtsverordnung zu regeln.