§ 34 BörsZulV - Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien kann die Zulassungsstelle einen Prospektbilligen, der nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den §§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an dieser Börse bereits amtlich notiert werden.

(2) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahresabschluß beigefügt ist, Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen beizufügen, Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1 genannten Wertpapiere.