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§ 35 ThürLbVO - Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. 2.
    ein Studium erfolgreich absolviert hat, das die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 ThürBG erfüllt und geeignet ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).