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§ 52 HBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird.