§ 16 GO SächsVerfGH - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GO SächsVerfGH,SN
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1.2
(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.